Einstufung von AIlon gemäß der EU-KI-Verordnung (KI-VO)
Die Europäische KI-Verordnung (KI-VO) definiert verschiedene Kategorien von KI-Systemen und deren regulatorische Anforderungen. In diesem Artikel erfährst du, ob AIlon unter die KI-VO fällt, welche Einstufung es erhält und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
1. Fällt AIlon unter die Definition eines KI-Systems gemäß der KI-VO?
Ja, AIlon wird als KI-System gemäß Art. 3 Nr. 1 KI-VO eingestuft.
Warum?
AIlon ist ein maschinenunterstütztes System, das autonom operiert und sich anpassen kann. Es generiert Entscheidungsvorlagen und Vorhersagen auf Basis von Eingaben, die virtuelle oder physische Umgebungen beeinflussen können.
Ergebnis: Die KI-VO ist grundsätzlich auf AIlon anwendbar.
2. Wie wird AIlon gemäß der KI-VO eingestuft?
A. Verbotene KI-Systeme (Art. 5 KI-VO)
🚫 Nein, AIlon zählt nicht zu den verbotenen KI-Systemen.
Warum?
AIlon ist nicht für Täuschung, Überwachung oder die Benachteiligung von Personen konzipiert. Es erfüllt keine der Kriterien für verbotene KI-Systeme gemäß der Verordnung.
B. Hoch-Risiko KI-Systeme (Art. 6 KI-VO)
⚠️ Nein, AIlon zählt nicht zu den Hoch-Risiko-KI-Systemen.
Warum?
AIlon wird nicht in sicherheitskritischen Bereichen eingesetzt und keine sensiblen Entscheidungen (z. B. Gesundheitswesen, biometrische Überwachung) werden davon abhängig gemacht.
C. Keine besondere Risiko-Einstufung gemäß Art. 95 Abs. 1 KI-VO
✅ Ja, AIlon ist eine KI mit geringem oder keinem Risiko.
Was bedeutet das?
- Es gelten keine besonderen regulatorischen Auflagen oder Einschränkungen nach der KI-VO.
- AIlon kann weiterhin frei genutzt werden, ohne besondere Genehmigungen oder Sicherheitsüberprüfungen.
3. Handelt es sich um ein KI-Modell für allgemeine Zwecke? (Art. 51–53 KI-VO)
🚫 Nein, AIlon ist kein allgemeines KI-Modell und weist kein systemisches Risiko auf.
Warum?
AIlon wurde speziell für Zielgruppenanalysen entwickelt und ist nicht für vielfältige, unkontrollierte Anwendungen vorgesehen. Es fällt daher nicht unter die Kategorie der systemischen Risiko-KI gemäß Art. 52 und 53 KI-VO.
Zusammenfassung
- AIlon fällt unter die KI-VO, da es als KI-System gemäß Art. 3 KI-VO definiert ist.
- AIlon ist kein verbotenes oder Hoch-Risiko-KI-System und unterliegt keinen besonderen regulatorischen Pflichten.
- AIlon hat kein systemisches Risiko und wurde für eine spezifische Anwendung entwickelt.
Ergebnis: AIlon kann bedenkenlos genutzt werden, da es nicht unter restriktive Regulierungen der KI-VO fällt.
Hinweis: Die Einstufung von AIlon wurde durch eine juristische Prüfung unserer Kanzlei bestätigt.